Die Medienanstalten: Checkliste für Anbieter von Web-TV

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Bild: © Phongphan Supphakank - Fotolia.com
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Nach kontroverser Diskussion um die Lizenzpflichtigkeit von Videodiensten im Internet stellten Die Medienanstalten nun eine Checkliste zur Verfügung. Mit Hilfe der sechsstelligen Liste sollen sich Anbieter von Web-TV und ähnlichen Diensten darüber informieren können, ob sie für ihre Inhalte eine Rundfunkzulassung beantragen müssen oder nicht.

Videomaterial über das Internet zu teilen und zu verbreiten ist heute Normalität geworden. Fast jeder kann völlig unkompliziert Inhalte hochladen und jeder kann sie sich kostenfrei ansehen. Doch ab wann müssen auch Privatleute das Anbieten bestimmter Dienste überprüfen lassen? Oder anders ausgedrückt: Wo verläuft hier die Grenze zu lizenzpflichtigen Angeboten? Das sogenannte Web-TV ist in dieser Hinsicht eine rechtliche Grauzone. Sechs Punkte zur besseren Orientierung

Nach den äußerst kontroversen Diskussionen um das Anbieten von Videomaterial übers Web und die rechtliche Stellung von Web-TV veröffentlichten Die Medienanstalten gestern eine neue Checkliste für die Veranstalter von Web-TV. Zahlreichen TV-Sendern war es ein Dorn im Auge, dass über das Internet jedermann ungehindert Inhalte zur Verfügung stellen darf, ohne dafür eine Zulassung beantragen zu müssen.
 
Auf der Checkliste können sich Anbieter von Online-Videos anhand von sechs Orientierungspunkten darüber informieren, ob und in welchen Fällen sie für die von ihnen verbreiteten Dienste eine Lizenz beantragen müssen. Klarheit oder weitere Grauzone?

So klärt zum Beispiel der erste Punkt auf der Liste ab, dass Angebote auf Abruf („On Demand“) zu den Telemedien zählen und deshalb keiner Zulassung bedürfen. Anders sieht es hingegen bei „linearer“ Verbreitung (wenn die Nutzer nicht selbst bestimmen können, wann das Angebot beginnt oder endet) oder bei live-Übertragungen aus.
 
Gleich im zweiten Punkt scheint sich jedoch eine weitere Grauzone aufzutun. Denn dieser informiert darüber, dass man keine Rundfunkgenehmigung benötigt, sobald man die Inhalte weniger als 500 Nutzern zum gleichzeitigen Empfang zur Verfügung stellt. Doch wie soll der Anbieter das im einzelnen überhaupt nachprüfen können? Die Medienanstalten weisen hier darauf hin, dass der Anbieter sich darüber informieren müsse, ob der von ihm genutzte Server überhaupt für 500 gleichzeitige Zugriffe geeignet sei.

Bei Fragen zu Rundfunkzulassungen bei Webvideodiensten können sich Anbieter an die für sie zuständige Landesmedienanstalt wenden. Diesen Beratungsservice stellen Die Medienanstalten kostenlos zur Verfügung. Da dürften sie wohl viel zu tun bekommen in der nächsten Zeit, denn grundsätzlich gilt: Jedes Angebot muss einzeln geprüft werden.

Weitere Infos können auf den Internetseiten von Die Medienanstalten abgerufen werden. [kh]

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  • Medien_Maerkte_Artikelbild: © Phongphan Supphakank - Fotolia.com

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