DLM beschließt Abgrenzungspapier Rundfunk/Mediendienste

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Bild: © Phongphan Supphakank - Fotolia.com
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Die Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) hat sich mit der Abgrenzung von Rundfunk und Mediendiensten auseinandergesetzt und hierzu ein Strukturpapier beschlossen.

Knackpunkt ist der Unterschied zwischen Rundfunk und Mediendiensten. Denn im Rundfunk ist beispielsweise Pornografie verboten, während es in Mediendiensten erlaubt ist. Kann Premiere nun über einen Mediendienst im Digital TV solche Pornos ausstrahlen? Das jetzt beschlossene Strukturpapier gibt Kriterien und Handlungsempfehlungen für die Abgrenzung vor.
 
In materieller Hinsicht beruht die Abgrenzung auf dem Tatbestandsmerkmal der Darbietung, die durch die Meinungsbildungsrelevanz der jeweiligen Angebote gekennzeichnet ist, informiert die DLM. Die Meinungsbildungsrelevanz wiederum lässt sich nach der Rechtsprechung des Bundes­verfassungsgerichts anhand ihrer Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft messen.
 
Die DLM hat diese Kriterien in ihrem aktuellen Strukturpapier näher ausdifferenziert. Dabei wird Rundfunk nicht als abstrakte, feststehende Größe, sondern als Typus verstanden, der durch offene Merkmale geprägt wird.
 
Danach ist ein Angebot umso rundfunktypischer 
– je höher die Wirkungsintensität bzw. Meinungsrelevanz der verbreiteten Inhalte als solche ist,
– je stärker die redaktionelle Gestaltung der Inhalte ist,
– je realitätsnäher die Inhalte präsentiert werden,
– je größer die Reichweite und seine gleichzeitige Rezeptionsmöglichkeit/tatsächliche Nutzung sind und
– je weniger Interaktivität des Nutzers den Rezeptionsvorgang bestimmt (Passivität des Nutzungsverhaltens und einfache Bedienbarkeit des Empfangsgerätes).
 
Das Papier wird derzeit noch redaktionell überarbeitet und steht in Kürze zur Verfügung. [fp]

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