Erstmals Klage gegen Rundfunkgebühren erfolgreich

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Bild: © Phongphan Supphakank - Fotolia.com
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Dieses Urteil könnte eine juristische Kettenreaktion nach sich ziehen: Eine Hostelbetreiberin aus Neu-Ulm hatte vor dem Bundesverwaltungsgericht geklagt. Die KEF sieht nun den Gesetzgeber in der Pflicht und geht von, wenn auch sehr geringfügigen, Anpassungen aus.

Das Erheben einer zusätzlichen Rundfunkgebühr auf Gästezimmer, in denen kein TV, Radio oder WLAN zur Verfügung gestellt wird, ist nicht rechtens. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am vergangenen Mittwoch. Obwohl es sich bei der Klage einer Neu-Ulmer Hostelbetreiberin nur um einen Teilbereich der Rundfunkgebühren handelt, könnte das Urteil durchaus weiter reichende Konsequenzen haben.

Wie die Geschäftsstelle der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarf der Rundfunk-Anstalten (KEF) exklusiv gegenüber DIGITAL FERNSEHEN (DF)mitteilte, sei nun zu aller erst juristischer Klärungsbedarf seitens der entscheidenden Gerichte vorhanden. Man könne jedoch auch davon ausgehen, dass der Wegfall der betreffenden, bisher Gebühren bezahlenden, Hotels, Pensionen und Hostels „eingepreist werde“.

Weiter teilte die KEF mit, „dass der Anteil der betroffenen Betriebe jedoch sehr gering sei, da in den meisten Hotelzimmern TV- und WLAN-Angebote verfügbar sind“. Man müsse daher nicht befürchten, „dass der Rundfunkbeitrag signifikant angehoben werde“. Bei einer Umsetzung des Urteils würden die dann fehlenden Einnahmen bei der Berechnung des Finanzbedarfs seitens der KEF aber natürlich berücksichtigt werden.

„Es wird aber sicherlich nicht auf einen Gebührenbetrag von 17,70 anstatt 17,50 herauslaufen“, hieß es seitens der KEF gegenüber DF mit dem Verweis darauf, dass eine genaue Abschätzung aufgrund der nicht abzuschätzenden Zahl an betroffenen Gasstätten nicht möglich sei, aber sicherlich, wie bereits erwähnt, sehr gering bis nicht signifikant ausfallen würde.

Auch wenn das Urteil auf diesem Umweg auch den privaten Gebührenzahler zwar offensichtlich nicht belasten wird, aber dennoch in Miniaturform treffen könnte, bedeutet es noch lange nicht, dass auch für Privathaushalte, in denen kein Empfang möglich ist, beziehungsweise nicht gewünscht wird, das Gleiche gilt. Das Verwaltungsgericht bezieht sich mit seinem Urteil ausschließlich auf Gästezimmer, da in diesen im Gegensatz zu Privaträumen nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass ein Empfang möglich ist.

Trotzdem wird sich laut Einschätzung der KEF und übereinstimmenden Medienberichten in absehbarer Zukunft das Bundesverfassungsgericht mit den Rundfunkgebühren auseinandersetzen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgericht markiert jedoch erstmalig eine Lücke in dem seit 1. Januar 2013 durchgeführten Beitragsmodell. [bey]

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29 Kommentare im Forum

  1. "Das Verwaltungsgericht bezieht sich mit seinem Urteil ausschließlich auf Gästezimmer, da in diesen im Gegensatz zu Privaträumen nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass ein Empfang möglich ist." Ist doch völlig egal. In der Regel zahlt doch jeder privat schon seine GEZ Gebühr. Ob ich nun in einen eigenen 4 Wänden fern schaue oder als Gast im Hotel ist doch Sch...egal. Der Kram ist einmal bezahlt und basta. Gleiches gilt auch für die Radiogebühren in Firmen-PKW oder Leihwagen.
  2. Tja, so völlig egal ist es eben wohl doch nicht: Bundesverfassungsgericht rollt Rundfunkbeitrag auf - Recht-Steuern-Wirtschaft - Verlag C.H.BECK
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