Gerichtsbeschluss: Abmahnkosten bei Blankosmartcards gerechtfertigt

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Bild: © Phongphan Supphakank - Fotolia.com
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Das Landgericht Hamburg entschied, dass Abmahnkosten bei der Versteigerung von Pay-TV-Chipkarten gerechtfertigt sind.

In seinem Urteil vom 6. September 2005 befürwortete das Gericht die Erstattungsfähigkeit derAbmahnkosten. Laut Richter ergebe sich die Rechtswidrigkeit schon alleine aus der Tatsache, in welche Rubrik bei der Online-Versteigerung der Gegenstand eingestellt wurde. In dem vorliegenden Fall erwecke der Umstand, dass die Karten vom Beklagten in der Kategorie „Sat-Receiver und Pay-TV“ eingestellt worden waren, den Eindruck, dass die angebotenen Karten zur Umgehung der Zugangskontrollen behiflich sein könnten. Obendrein habe der Beklagte auch gleich Rohlinge angeboten. Dass es legale Einsatzmöglichkeiten von Chipkartenlese- und Schreibgeräten im Zusammenhang mit Sat-Receivern und Pay-TV gibt, ist bislang in keinem der vor der Kammer durchgeführten Prozesse dargelegt worden.
 
Auch wenn der Pay-TV-Anbieter über eine eigene Rechtsabteilung verfüge, könne er sich externer Anwälte zur Abmahnung bedienen und die Abmahnkosten verlangen, da sie erforderliche Aufwendungen darstellen und somit vom Beklagten zu ersetzen seien.
 
 
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