Keine Rundfunkgebühren für zusätzliche Sonnenbanklautsprecher

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Bild: © Phongphan Supphakank - Fotolia.com
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Mainz – Der Betreiber eines Sonnenstudios muss für seine in den einzelnen Kabinen angebrachten Radiolautsprecher keine zusätzlichen Rundfunkgebühren entrichten.

Das entschied das Verwaltungsgericht Mainz in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. Das Gericht gab damit der Klage eines Sonnenstudiobetreibers gegen einen Gebührenbescheid des Südwestrundfunks (SWR) statt.

Der Sender hatte darin rückwirkend Rundfunkgebühren in Höhe von 2160 Euro verlangt, weil das am Empfangstresen des Sonnenstudios stehende Radio auch mit Lautsprechern innerhalb der einzelnen Kabinen verkabelt war. Diese Lautsprecher dienten nicht der Gesamtbeschallung des Raums, sondern nur der Beschallung der jeweiligen Sonnenkabine, argumentierte der SWR. Sie stellten somit separate so genannte Hörstellen dar, für die eine zusätzliche Rundfunkgebühr zu entrichten sei.
 
Das Verwaltungsgericht wies diese Auffassung zurück. Zwar habe nach dem Rundfunkstaatsvertrag jeder Rundfunkteilnehmer für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkgerät die Gebühr zu zahlen, wobei auch Lautsprecher als gesonderte Hörstellen und somit als Rundfunkgeräte gelten könnten. Im konkreten Fall dienten die Lautsprecher allerdings nur der Verbesserung der Wahrnehmbarkeit des empfangenen Programms in den Kabinen und seien somit nicht als eigene Hörstelle anzusehen.
 
Unerheblich sei dabei, dass die Lautsprecher jeweils separat ein- und ausgeschaltet werden konnten. Entscheidend sei vielmehr, dass sie immer nur das gleiche Programm wiedergeben konnten. Es sei aber nicht einzusehen, warum die Gebührenpflicht sich vervielfachen sollte, nur weil die Kunden des Sonnenstudios dieses Radioprogramm aus einem separaten Kabinenlautsprecher hörten und nicht aus einem allgemeinen Deckenlautsprecher. (ddp-rps)[lf]

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