Media-Markt: Online-Händler muss zahlen

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Bild: © Phongphan Supphakank - Fotolia.com
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München – Weil ein Online-Händler falsche Angaben beim Listenpreis gemacht hatte, muss er nun an Media Markt zahlen.

Die Kette der Elektromärkte hatte im vergangenen Jahr mehrere Online- und Einzelhändler abgemahnt, die fehlerhafte oder falsche Angaben – unter anderem bei Listenpreisen – gemacht haben. Ein Online-Vertreiber hatte sich gegen das massiveVorgehen der Kette gewehrt und dieser rechtlichen Missbrauch vorgeworfen.
 
Im Herbst 2006 ging die Problematik vor das Landgericht München I. Dort wurde zunächst entschieden, dass die Vorgehensweise der Metro-Tochter Media Markt „rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig“ sei. Damals stimmten die Richter der Meinung zu, die Kette würde kleinere Händler mit Hilfe des Wettbewerbsrechtes schikanieren. Die Beschwerdeinstanz des Oberlandesgerichtes München revidierte diese Entscheidung wenig später.

Das Landgericht I hat den Fall inzwischen aufgerollt und ein neues Urteil gesprochen. Diesmal sahen die vorsitzenden Richter das Recht aufseiten der Marktkette. Nun muss der Online-Händler Schadensersatz und Gerichtskosten zahlen.
 
Hintergrund des Falls: Der Internet-Vertreiber hatte für ein Computerspiel einen Listenpreis (UVP) ausgewiesen, der zehn Euro über dem Listenpreis lag, den die Kette für diesen Zeitpunkt nachweisen konnte. Media Markt hatte daraufhin den Händler aufgefordert, dies zu unterlassen.
 
Dem hatte der Einzelvertreiber auch zugestimmt. Er weigerte sich jedoch, Ersatz für die Kosten der Abmahnung in Höhe von 37 500 Euro zu begleichen. Bei Gericht hatte der Beklagte seine Überzeugung dargelegt, dass es sich bei den beiden Streitparteien nicht um Wettbewerber handele, weil die Kette ein reines Ladengeschäft betreibe.
 
Das sahen die Richter anders. Sie bestätigten: Die Klage ist zulässig und gerechtfertigt. Zudem handele es sich beim Media Markt und dem Online-Shop sehr wohl um Wettbewerber – obwohl die Kette ihre Waren nicht gebietsübergreifend im Internet offeriert und vertreibt.
 
Fehlerhaftes Verhalten sahen die Urteilssprecher beim Beklagten. Dieser habe fahrlässig gehandelt, weil er der Sorgfaltspflicht nicht oder nur unzureichend nachgekommen sei. Insofern liegt ein Verstoß gegen den Wettbewerb vor.
 
Im Urteil heißt es: „Die Angabe einer unzutreffenden Herstellerpreisangabe […] ist irreführend und verletzt nicht unerheblich die Paragraphen 3 und 5 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb.“ In dieser Hinsicht gebe es auch am Gegenstandswert der Abmahnung nichts auszusetzen. Die Richter haben der Klage der Kette damit gänzlich stattgegeben. [ft]

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12 Kommentare im Forum
  1. AW: Media-Markt: Online-Händler muss zahlen Geiles Urteil. Wenn es danach ginge, müsste "Media Markt" ca. 600 Millionen Euro Schadenersatz zahlen, da sie in ihren Märkten die UVP der Hersteller frech als "Media Markt Tiefstpreis" kennzeichnen (zuletzt bei meinem Festplattenrekorder) und damit ebenfalls nicht sauber arbeiten, da sie dem (ebenfalls uninformierten) Verrbaucher suggerieren, er würde hier ein Mörder Schnäppchen machen.
  2. AW: Media-Markt: Online-Händler muss zahlen Wenn die so weiter machen gibt es bald keine kleinen mehr. Bei uns haben die Geiz ist blöd schon alle Einzelhändler allein durch falsche Werbung eliminiert. Die Einzelhändler lagen immer 50,- unter dem "super" Preis von Geiz ist blöd aber die Leute sind mit der Zeitungsbeilage zu Geiz ist blöd gefahren. Scheinbar wollen es alle nicht besser?
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