Oettinger: „Online-Angebote von ARD und ZDF prüfen“

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Bild: © Phongphan Supphakank - Fotolia.com
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München – Nach dem Verfassungsgerichtsurteil zu den Rundfunkgebühren geht der baden-württembergische Ministerpräsident Günther Oettinger (CDU) davon aus, „dass ARD, ZDF und Deutschlandradio maßvolle Gebührenforderungen für die nächsten Jahre anmelden werden“.

Im Interview mit dem Nachrichtenmagazin Focus sprach sich Oettinger dafür aus, über Gesetze und Staatsverträge künftig „konkreter als bisher“ festzulegen, „was zur Grundversorgung notwendig ist, dazu gehören Art und Umfang von Online-Angeboten“.

Die Zahl der Online-Programme könnten beispielsweise begrenzt werden, so Oettinger. „Ich bin noch nicht so weit, alles, was in den öffentlich-rechtlichen Sendern geplant wird, auch zu akzeptieren.“ Bis zur Ministerpräsidentenkonferenz Mitte Oktober werde darüber mit den Rundfunkanstalten verhandelt.
 
Bei einer Neuordnung der Rundfunkgebühren denkt Oettinger daran, die Gebühren „zunächst nur für einen Zeitraum von sechs bis acht Jahren an die Teuerungsrate zu binden“. Er sagte Focus: „Das wäre dann auch kein Rückzug der Landespolitik auf Dauer.“
 
Zur Kritik der Verfassungsrichter, dass die Kürzungen der Rundfunkgebühren durch die Ministerpräsidenten schlampig begründet worden seien, sagte Oettinger: „Im Grunde genommen haben wir dieses Ergebnis dem SMS-Papier der Ministerpräsidenten Edmund Stoiber (CSU), Georg Milbradt (CDU) und Peer Steinbrück (SPD) von 2004 zu verdanken. Dort wurden zum Teil handwerklich nicht haltbare Sachverhaltsaussagen gemacht.“[fp]

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21 Kommentare im Forum
  1. AW: Oettinger: "Online-Angebote von ARD und ZDF prüfen" ja, ich hab mir die bisher letzte folge da auch angesehn.
  2. AW: Oettinger: "Online-Angebote von ARD und ZDF prüfen" KEF das inkasso moskau büro für ard und zdf
  3. AW: Oettinger: "Online-Angebote von ARD und ZDF prüfen" vielleicht wäre es mal an der Zeit die Leute zu fragen, ob die das alles so wollen. Ab einem gewissen Punkt preislicher Erhöhung entsteht mit Sicherheit bald ein Selbstverteidigungsrecht des Bürgers.
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