Schleichwerbung: RTL kommt mit blauem Auge davon

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Bild: © Phongphan Supphakank - Fotolia.com
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Hamburg/Kiel – Die RTL Nord GmbH hat in ihrem Regionalprogramm für Hamburg und Schleswig-Holstein gegen das Schleichwerbeverbot verstoßen. Das stellte der Medienrat der Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein (MA HSH) in seiner jüngsten Sitzung fest.

RTL Nord hatte laut Angaben der MA HSH am 22. Februar 2007 einen knapp vierminütigen redaktionellen Beitrag ausgestrahlt, in dem ein Hamburger Hotel werbewirksam dargestellt worden war. Weil die RTL Nord wegen Schleichwerbung noch nicht auffällig geworden war, verzictete die MA HSH auf eine förmlichen Beantstandung.

Der Beitrag war nicht als Werbung gekennzeichnet worden. Nachdem zunächst darauf hingewiesen worden war, dass das Hotel kürzlich „wieder zum besten Geschäftshotel Deutschlands gekürt“ worden sei und „gleich eine Übernachtung dort“ gewonnen werden könne, hatte sich eine RTL-Reporterin vom Guest Relation Manager des Hotels ein Doppelzimmer sowie eine Suite zeigen lassen.
 
Dies führte zu einem kurzen Interview mit dem Geschäftsführer des Hotels, in dem die Journalistin sich schwärmerisch und unter Nennung der Gesamtzimmerzahl, der Personalstärke und der Zahl der Suiten nebst Übernachtungspreis über das Hotel ausgelassen hatte. Abschließend wurden die Zuschauer aufgefordert, an einem Gewinnspiel teilzunehmen, bei dem eine Übernachtung in dem Hotel als Preis winkte.

Deshalb stellte der Medienrat einen klaren Verstoß gegen das Schleichwerbeverbot fest. Von einer förmlichen Beanstandung des Verstoßes sah der Medienrat insbesondere deshalb ab, weil im RTL-Regionalprogramm in den vergangenen Jahren keine Werbeverstöße festgestellt worden waren. Allerdings machte der Medienrat deutlich, dass RTL im Wiederholungsfall mit Sanktionen rechnen müsse.
 
Der Medienstaatsvertrag Hamburg/Schleswig-Holstein sieht insoweit ein abgestuftes Verfahren vor, das über die förmliche Beanstandung eines Verstoßes über die Anordnung von Maßnahmen und Unterlassungen bis hin zum Ruhen oder zum Entzug der Zulassung reicht. Auch die Durchführung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens ist bei Verstößen gegen das Schleichwerbeverbot möglich. [lf]

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