Berlin – Am 2. Mai verhandelt das Bundesverfassungsgericht über die Klage von ARD, ZDF und Deutschlandradio, die letzte Erhöhung der Rundfunkgebühr sei in verfassungswidriger Weise zu gering ausgefallen.
Der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) befürchtet laut einer Aussendung, dass das Verfassungsgericht quasi beiläufig die für eine freie Medienordnung essenzielle Beschränkung des öffentlich-rechtlichen Sektors auf Rundfunkprogramme aufgeben könnte. Diese Sorge würde dadurch verstärkt, dass sich der für das Verfahren als Berichterstatter zuständige Verfassungsrichter Hoffmann-Riem bereits 2006 für eine Ausdehnung von ARD und ZDF im Internet ausgesprochen habe.
„Wenn das Verfassungsgericht dem mit staatlicher Finanzgarantie agierenden öffentlich-rechtlichen Rundfunk die Expansion in den bislang freien Meinungsmarkt journalistisch-redaktioneller Internetmedien gestattet, bedeutet das eine untragbare Verzerrung des publizistischen Wettbewerbs“, sagte Christoph Fiedler, Leiter Medienpolitik im VDZ.
ARD und ZDF dürfen derzeit nach den Staatsverträgen Presse und Telemedien lediglich „programmbegleitend“ und nur mit „programmbezogenem“ Inhalt anbieten. Werbung sowie Sponsoring ist ihnen online verboten. Den maßgeblichen Grundsatz hat das Bundesverfassungsgericht für die Presse anerkannt: Öffentlich-rechtliche Presse darf es nur „als lediglich unterstützende Randbetätigung“ von ARD und ZDF geben. Jede „pressemäßige Berichterstattung“, die also mit der privaten Presse in echte publizistische Konkurrenz tritt, ist untersagt.
Das im EU-Beihilfestreit über die Europarechtswidrigkeit der Rundfunkgebühr ausgehandelte Verfahren zur Prüfung öffentlich-rechtlicher Online-Angebote könne und wolle die nationalen medienrechtlichen Schranken gegen eine mediale Expansion von ARD und ZDF keinesfalls außer Kraft setzen. Wenn nun dennoch zu lesen sei, „im Gegenzug“ zu einem Prüfverfahren für öffentlich-rechtliche Angebote seien alle journalistisch-redaktionellen öffentlich-rechtlichen Angebote online erlaubt, sei das rechtlich nicht haltbar, so der VDZ. [fp]
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