Rundfunkbeitrag: Bleibt das Recht auf Barzahlung erhalten?

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Rundfunkbeitrag; © DOC RABE Media - stock.adobe.com
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In einem Streit über die Barzahlung des deutschen Rundfunkbeitrags hat der zuständige Gutachter am Europäischen Gerichtshof klargestellt, dass in aller Regel eine Pflicht zur Annahme von Scheinen und Münzen besteht.

Nur in Ausnahmen könne dies im öffentlichen Interesse begrenzt werden, erklärte EuGH-Generalanwalt Giovanni Pitruzzella am Dienstag in seinen Schlussanträgen. Ein Urteil wird in einigen Wochen erwartet. (Rechtssachen C-422/19 und C-432/19)

In dem Fall geht es um zwei Deutsche, die ihren Rundfunkbeitrag beim Hessischen Rundfunk bar begleichen wollen. Die Satzung des HR schließt das aber aus. Der Rechtsstreit ist inzwischen vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig, das die obersten EU-Richter um Rat gebeten hat. Es will unter anderem wissen, ob eine öffentliche Stelle Bargeld akzeptieren muss. 

Grundsätzlich ja, meint Generalanwalt Pitruzzella. Es gebe von der Pflicht, Banknoten anzunehmen, nur zwei Ausnahmen: wenn sich zwei Vertragspartner auf eine andere Zahlungsweise einigen; und wenn nationale Gesetzgeber im öffentlichen Interesse die Verwendung von Euro-Banknoten als Zahlungsmittel begrenzen. Hier sieht der Gutachter aber nur wenig Spielraum, da Währungspolitik ausschließlich EU-Sache sei. 

Er verweist auch auf die große Bedeutung von Bargeld für Menschen, die keinen Zugang zu Finanzdienstleistungen haben und somit nur in Münzen und Scheinen ihre Zahlungspflichten ableisten könnten. Bargeld sei „ein Element sozialer Eingliederung“.

Im konkreten Rechtsstreit um die Barzahlung des Rundfunkbeitrags müsste aus Sicht des Gutachters das Bundesverwaltungsgericht entscheiden. Pitruzzella lässt aber starke Zweifel an der Satzung des HR erkennen. Die Richter des EuGH sind an die Empfehlung ihrer Gutachter nicht gebunden, folgen ihr aber oft.

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