KDG darf alte Telefon-Verträge nicht automatisch verlängern

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Bild: © lassedesignen - Fotolia.com
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Urteil gegen Kabel Deutschland: Der Konzern darf alte Festnetz-Telefonverträge nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit nicht automatisch um ein Jahr verlängern. Laut einem Münchner Gericht haben betroffene Kunden nach der Frist jederzeit das Recht, den Vertrag zu kündigen.

Kabel-Deutschland-Kunden, die bereits seit längerem einen Festnetz-Telefonvertrag des Anbieters besitzen, müssen sich offenbar keine größeren Gedanken mehr um Kündigungsfristen machen. Denn das Amtsgericht München hat nun in einem Prozess entschieden, dass Kunden, die ihren alten Vertrag bei Kabel Deutschland kündigen möchten, dies nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit jederzeit tun können. In dem Urteil vom 25. November kommen die Richter zu dem Schluss, dass der Konzern den Vertrag nicht – wie mittlerweile in der Branche durchaus üblich – automatisch um ein Jahr verlängern darf.

Der Kläger hatte seinen Festnetz-Telefonanschluss im Oktober 2011 bei Kabel Deutschland gebucht und am 27. Juni 2013 dann seine Kündignung eingereicht, die den Vertrag zum 1. Juli des Jahres erlöschen lässt. Der Kabel-Anbieter wollte diese Kündigung allerdings nicht anerkennen und verwies darauf, dass sich der Vertrag aufgrund einer nicht fristgemäßen Kündigung automatisch um ein Jahr verlängert habe und eine Kündigung damit erst wieder im Februar 2014 möglich sei. Daraufhin zog der Kunde vor Gericht – und bekam Recht.
 
Die Mindestlaufzeit des Vertrags betrug zwölf Monate. Um einer automatischen Verlängerung zu entgehen, hätte der Kläger sechs Wochen vorm Ende der Mindestlaufzeit kündigen müssen. In den AGB des Vertrags stand dies aber nicht drin. Hier hieß es neben dem Fakt, wann genau die Mindestvertragslaufzeit beginnt nur: „Der Vertrag ist für beide Vertragspartner erst zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit ordentlich kündbar. Die Vertragslaufzeit und die Kündigungsfristen ergeben sich aus dem jeweiligen Auftrag und/oder den zu den AGB zugehörigen LB/PL, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.“
 
„PL“ bezeichnet hier eine Preisliste, die laut ihrer Bezeichnung über Preise und Produktbestandteile informieren soll. In dieser Liste ist in der Version von Februar 2011 unter der Fußnote 4 auch die automatische Verlängerung vermerkt, doch die Richter sahen den Kläger hier nicht in der Pflicht. Weder die Auftragsbestätigung, noch die AGBs enthalten eine Klausel über die automatische Verlängerung. Zudem gebe es nirgendwo in den Unterlagen einen konkreten Verweis darauf, dass sich diese Regelungen auf der Preisliste finden.
 
Auch wurde die entscheidende Fußnote 4 im Einzelangebot für den Festnetz-Anschluss nicht aufgeführt. Hier wird lediglich die Fußnote 5 angeführt, sodass es für einen unbefangenen Leser den Eindruck macht, als sei nur diese für sein Angebot wichtig. Daher kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass diese Verlängerungsklausel nicht angenommen werden kann und damit die eingereichte Kündigung des Klägers rechtswirksam ist.
 
Kabel Deutschland ist mittlerweile an dieser Stelle tätig geworden. In den AGB wird zwar weiterhin nur auf die Preisliste verwiesen, auf dieser ist das Festnetz-Angebot nun aber mit der Fußnote 4 gekennzeichnet. Damit ist die automatische Verlängerung gültig. Bei Internetzugängen geht es dagegen klarer zu. Hier wurde die Verlängerungsregelung direkt in den AGB untergebracht.
 
Zur Homepage von Kabel Deutschland[fm]

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13 Kommentare im Forum

  1. AW: KDG darf alte Telefon-Verträge nicht automatisch verlängern die gewinnen aber auch gar nicht zur zeit
  2. AW: KDG darf alte Telefon-Verträge nicht automatisch verlängern Momentan kriegt KDG es aber von allen Seiten knüppeldicke...nicht, daß ich mir dabei ein breites Grinsen verkneifen würde - die Armen! Aber so etwas hat eventuell Auswirkungen : Ich denke da an Abos jeder Art (Sky, Zeitschriften, etc.) Das kann durchaus einen Rattenschwanz nach sich ziehen. Mal abwarten....
  3. AW: KDG darf alte Telefon-Verträge nicht automatisch verlängern Da hat jemand beim Verfassen der AGB nicht aufgepasst.
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