Anwältin: „Internet-TV-Lizenzierung bedarf juristischer Klärung“

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Bild: © Victoria - Fotolia.com
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Köln – Der Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) hat jüngst eine Änderung seiner Fernsehsatzung beschlossen. Nach Meinung der Medienrechtlerin Rafaela Wilde besteht hierzu noch jede Menge Klärungsbedarf.

Die Neuregelung sieht eine Lizenzpflicht für Internet-TV-Angebote vor, die als Live-Stream verbreitet werden. Die Unterscheidung, wann eine derartige Genehmigungspflicht besteht, wird von der BLM zweistufig getroffen: Grundsätzliche Genehmigungspflichtigkeit besteht ab einem Volumen von 500 potentiell gleichzeitigen Zugriffen auf das Internet-TV-Angebot – eine Lizenz wird aber bei bis zu 10 000 Zugriffen und programminhaltlicher Bedenkenlosigkeit ohne weitere Voraussetzungen erteilt. Bei darüber hinausgehenden Zugriffsmöglichkeiten sieht die geänderte Fernsehsatzung ein Organisationsverfahren wie bei normalen Kabelprogrammen vor.

Neben Unklarheiten bezüglich der Frage, ob neben Live-Streams auch On-Demand-Inhalte erfasst werden und ob sich die BLM-Zuständigkeit nach dem Serverstandort oder dem Betreibersitz richtet, besteht nach Auffassung der Kölner Rechtsanwältin Wilde Klärungsbedarf hinsichtlich der Behandlung von Internet-TV-Angeboten, die auf Seiten von Printmedien betrieben werden.
 
„Inwiefern auch die zahlreichen Web-TV-Angebote der Zeitungsverlage von der Neuregelung erfasst werden oder ob die Lizenzierungsprivilegierung bei Printmedien anders zu beurteilen ist, bedarf einer umfassenden rechtlichen Klärung“, so Wilde. „Es wird einer Einzelfallabwägung bedürfen, um festzustellen, ob die Kombination von Printmedieninhalten und Web-TV eine Lizenzerteilung auch bei weniger als 10 000 gleichzeitigen Zugriffen ohne Erfüllung von zusätzlichen Voraussetzungen möglich erscheinen lässt.“ Diskussionen werde es auch noch darum geben, was denn mit „potentiellen“ Zugriffen gemeint sein könne.
 
Der grundsätzliche Ansatz, eine Lizenzierungspflicht bei mehr als 500 Abrufen eines Internet-TV-Angebots einzuführen, wird auch im kommenden 12. Rundfunkstaatsvertrag enthalten sein und ist daher nicht auf den Geltungsbereich der BLM-Fernsehsatzung beschränkt. Angesichts des sich stetig ausweitenden Angebots von Internet-TV-Inhalten dürfte nach Wildes Einschätzung daher die vorgesehene Lizenzierungspflicht in vielen Fällen zu teils einschneidenden Veränderungen führen und insbesondere im Umgang mit Printmedien eine Reihe rechtlicher Fragestellungen aufwerfen. [fkr]

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