Anwalt: Erben erwirken Zwangsgeldbeschluss gegen Facebook

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Im Juli 2018 stellte der BGH klar: Auch ein digitaler Nachlass gehört den Erben. Doch der Streit zwischen den Eltern einer toten 15-Jährigen und Facebook um das Nutzerkonto der Tochter geht seitdem weiter.

Im Streit um das digitale Erbe eines Mädchens hat dessen Familie nach Angaben ihres Anwalts einen Zwangsgeldbeschluss gegen Facebook erwirkt. Rechtsanwalt Christian Pfaff zufolge beläuft sich dieser auf 10.000 Euro.

Die Eltern der 15-Jährigen aus Berlin hatten den Zugriff auf die Facebook-Kontoinformationen ihrer Tochter, die 2012 in einem U-Bahnhof ums Leben kam, vor dem Bundesgerichtshof (BGH) erstritten. Aus dem nun ergangenen Beschluss des Berliner Landgerichts, der der Deutschen Presse-Agentur vorliegt, geht hervor, dass Facebook das digitale Erbe des Mädchens nicht in ausreichender Form freigegeben habe.

Facebook sei bisher nicht der Verpflichtung nachgekommen, den Eltern „Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten“ der verstorbenen Tochter zu gewähren, heißt es darin. Das Gericht selbst äußerte sich zunächst nicht. Von Facebook hieß es, man prüfe die Entscheidung und mögliche nächste Schritte. Nach Auskunft von Anwalt Pfaff ist der Beschluss noch nicht rechtskräftig.

Facebook ist der Auffassung, dem BGH-Urteil nachgekommen zu sein: „Wir fühlen mit der Familie. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs haben wir der Familie die Informationen des Kontos ihrer verstorbenen Tochter übermittelt, einschließlich aller Nachrichten, Fotos und Posts“, teilte das Netzwerk mit.

Nach Auskunft von Anwalt Pfaff hatten sich die Eltern erneut an ein Gericht gewandt, weil ihnen nur ein USB-Stick mit einem 14.000 Seiten langen pdf-Dokument zur Verfügung gestellt worden sei. Die Eltern wollten laut Pfaff stattdessen auf das Facebook-Profil ihrer Tochter zugreifen, um dort Hinweise zu finden, ob die 15-Jährige möglicherweise Suizid beging.

Facebook erklärte, die Einrichtung eines «passiven Modus», bei dem man auf Inhalte zugreifen, aber nicht darüber kommunizieren kann, sei technisch unmöglich. Im originalen, aktiven Modus verschickt ein Facebook-Profil beispielsweise auch selbsttätig Erinnerungen an Freunde.

Die Eltern der toten Jugendlichen hatten sich seit 2015 durch die Instanzen bis zum Bundesgerichtshof geklagt. Dieser hatte im Juli 2018 in einem wegweisenden Urteil klargestellt, dass auch digitale Inhalte vererbbar sind und das Nutzerkonto des Mädchens für die Eltern zugänglich gemacht werde müsse.

Facebook hatte das aktive Konto des Teenagers nach dem Hinweis eines unbekannten Nutzers über den Tod des Mädchens in einen sogenannten Gedenkzustand versetzt. Auch den Eltern war damit kein Zugang zu dem originalen Facebook-Profil mehr möglich. [dpa]

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23 Kommentare im Forum

  1. Ist doch klar: Facebook unternimmt in Deutschland bzw. Europa nur etwas, wenn sie vor Gericht verurteilt worden sind. Und dann auch nur das Allernotwendigste.
  2. Persönlich hab ich da ein völlig anderes Rechtsempfinden! Denn Messenger-Nachrichten und E-Mails sind anders als künstlerische Zeichnungen oder technische Pläne keine wirklichen Werke mit einen nennenswerten Wert, sondern einfach schlichte Kommunikation und Korrospondenz ohne wirklichen Wert, und deshalb kein Teil der Erbmasse. Das Recht auf Vertraulichkeit des Wortes, es geht hier nicht nur um den Verstorbenen sondern auch um seine meist noch lebenden Kommunikationspartner, finde ich ist ein wesentlich wichtigeres Grundrecht. Wenn jemand unbedingt seinen Erben seine Mesenger-Nachrichten und E-Mails überlassen will dann soll er eine Passwortliste anlegen und diese im Testament erwähnen (auch wenn ich selbst das nicht so wirklich in Ordnung finde wenn nicht alle Kommunikationspartner auf diesen Umstand hingewiesen werden), ansonsten finde ich sollten nichtöffentliche Kommunikationsinhalte wie Messenger-Nachrichten und E-Mails mit dem Verstorbenen gemeinsam in die "ewigen Jagdgründe" eingehen.
  3. Warum sollte ein digitaler Nachlass anders als ein normaler Nachlass behandelt werden? Der Erbe bekommt ja auch alle Briefe, Tagebücher und andere intime Dinge des Verstorbenen. Außerdem hat der Erbe oft eh Zugriff auf die meisten digitalen Daten wie SMS, E-Mail, besuchte Webseiten usw., wenn der Verstorbene seine Geräte nicht dagegen gesichert hat. In all diesen Fällen können die Kommunikationspartner das auch nicht verhindern.
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