Ihr Recht bei Online-Auktionen

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Bild: © Victoria - Fotolia.com
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Leipzig – Lange Zeit ließ der Bundesgerichtshof offen, ob es sich bei Ebay-Auktionen um Versteigerungen im Sinne des BGB oder um normale Kaufverträge handelt.

Jurastudenten lernen das im 1. Semester: Ein Vertragsabschluss liegt vor, wenn jemand ein Angebot abgibt, ein anderer annimmt und Angebot und Annahme in den wesentlichen Bestandteilen übereinstimmen. Das gilt schriftlich, mündlich, fernmündlich oder online. Aber was ist mit Auktionen, die seit Ebay im virtuellen Bereich einen wahren Boom erleben? Viele Amts- und Landgerichte haben dazu in der Vergangenheit Urteile gefällt, vom obersten Gericht kam jedoch noch keine Entscheidung.

Das änderte jedoch der Beschluss vom 3. November 2004, in dem sich der BGH endgültig positionierte und Verkaufsaktionen bei Ebay als normales Kaufrecht klassifziert. Was heißt das jetzt für Onlineauktionen? Welche Widerrufsfrist gilt? Wann beginnt die Frist? Ausführliche Informationen dazu sowie Urteile im Wortlaut finden Sie in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift DIGITAL FERNSEHEN, die am Kiosk und im Abo (auch rückwirkend) erhältlich ist. [mg]

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