Ihr Recht bei Online-Auktionen

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Bild: © Victoria - Fotolia.com
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Die Werbung suggeriert uns nichts anderes: Ersteigerungen bei Ebay machen Spaß und lösen Zufriedenheit aus. Doch wie sieht es rechtlich aus? Kommt durch einen Mausklick überhaupt ein rechtlich wirksamer Vertrag zustande?

Diese Frage gewinnt an Bedeutung, wenn der Anbieter die gekaufte Sache bei einer Online-Auktion nicht herausgeben oder der Käufer den Kaufpreis nicht zahlen will. Ein Herausgabe- oder Zahlungsanspruch entsteht aber dann, wenn ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen wurde. Dazu bedarf es eines Angebotes und der Annahme genau dieses Angebots. Bei Versteigerungen kommt ein Vertrag zustande durch Gebot und Zuschlag.

Diese Willenserklärungen können laut einer Entscheidung des BGH auch online abgegeben werden. Der BGH ließ bisher offen, ob eine Online-Auktion den Tatbestand einer Versteigerung nach §156 BGB erfüllt. Diese Frage wird momentan in einem Verfahren am BGH geklärt. Wie reagieren andere Gerichte auf die Frage nach Online-Auktion und Versteigerung und was macht man, wenn die ersteigerte Sache mangelhaft ist? Antworten auf diese und andere Fragen finden Sie in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift DIGITAL FERNSEHEN, die am Kiosk und im Abo (auch rückwirkend) erhältlich ist. [lf]

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