München – Das Oberlandesgericht Dresden hat die Entscheidung des Landgerichts Leipzig vom 12. Mai 2006 gegen die Netlantic GmbH und ihren Online-Videorekorder-Dienst „Shift TV“ bestätigt.
Die Berufung der Netlantic GmbH wurde zurückgewiesen, teilte die Sendergruppe ProSiebenSat.1 heute mit. Auch nach dem Urteil des Oberlandesgerichts ist es demnach“Shift TV“ untersagt, Programme zu speichern, um sie Dritten zu übermitteln. Das OLG Dresden folgte in seinem noch nicht rechtskräftigen Urteil der Auffassung des LG Leipzig, dass es sich dabei um eine Verletzung des Urheberrechts und eine unautorisierte Vervielfältigung handele. Die Netlantic GmbH hat gegen das Urteil Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt.
Die ProSiebenSat.1-Gruppe sieht sich damit nach eigener Aussage bestätigt, dass ihre Programmsignale ohne ihre Zustimmung von Diensteanbietern, gleich welcher Art, nicht genutzt werden dürfen.
Verfügt man über eine schnelle DSL-Verbindung kann man sich das Fernsehprogramm im Internet über Online-Videorekorder aufzeichnen lassen. Gegen Anbieter wie diese geht der TV-Konzern derzeit gerichtlich vor. So hatte das Landgericht Leipzig einem Antrag der ProSiebenSat.1-Gruppe für eine einstweilige Verfügung gegen den Dienst Onlinetvrecorder.com (OTR) statt gegeben. Dem Angebot wurde untersagt, das Fernsehprogramm von Sat.1 bzw. Teile davon zu speichern und/oder Dritten öffentlich zugänglich zu machen[sch]
Bildquelle:
- Technik_Web_Artikelbild: © Victoria - Fotolia.com