Urteil: Mediendienste gelten als Fernsehen

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Bild: © Victoria - Fotolia.com
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Luxemburg – Ein „Pay-per-view“-Dienst, der nicht auf individuellen Abruf erbracht wird, stellt einen Fernsehdienst dar und fällt somit unter die europäische Richtlinie über die Fernsehtätigkeit.

Das hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg entschieden. Damit ist ein solcher Mediendienst dazu verpflichtet, einen festgelegten Anteil seiner Sendezeit der Sendung von europäischen Werken vorzubehalten.
 
Geklagt hatte der niederländische Kabelnetzanbieter Mediakabel BV gegen die Medienaufsichtsbehörde Commissariaat voor de Media (CvdM), die das Mediakabel-Angebot „Filmtime“ als Fernsehprogramm und nicht als Informationsdienstleistung eingestuft hatte. Die niederländische Gesellschaft bietet mit „Filmtime“ ein Angebot, bei dem Kunden die Möglichkeit haben, gegen Entgelt zusätzliche Filme anzuschauen. Mediakabel sah diesen als Dienst der Informationsgesellschaft, der damit der Kontrolle der Behörde entzogen sei und nicht unter die Richtlinie über die Fernsehtätigkeit falle. Nach Ansicht des obersten europäischen Gerichts fällt dieser Dienst unter den Begriff „Fernsehsendung“ im Sinne der europäischen Richtlinie, da er in der Sendung von für die Allgemeinheit, also einer unbestimmten Anzahl möglicher Fernsehzuschauer, bestimmten Fernsehprogrammen besteht. An diese werden dieselben Bilder gleichzeitig übertragen.
 
Weil nach der europäischen Fernsehrichtline „Fernsehen ohne Grenzen“ (FLR) Fernsehveranstalter verpflichtet sind, den Hauptteil ihrer Sendezeit mit europäischen Werken zu füllen, muss nun auch Mediakabel sein Near-Video-on-Demand-Angebot entsprechend anpassen. Die EuGH-Entscheidung könnte auch weitreichende Folgen in Deutschland haben. [mg]

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