BGH kippt Garantiemodell von Amazon

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Gericht, Prozess Klage © Andrey Popov - stock.adobe.com
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Über die „A-bis-Z-Garantie“ der Handelsplattform Amazon bekommen Online-Käufer in bestimmten Fällen ihr Geld zurück – das schützt sie aber nicht vor neuen Forderungen des Verkäufers. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), das am Freitag in Karlsruhe veröffentlicht wurde. (Az. VIII ZR 18/19)

Die Garantie ist für Kunden gedacht, die sogenannte Marketplace-Artikel kaufen, also Waren, die nicht von Amazon selbst, sondern von einem anderen Händler über die Seite verkauft werden.

In dem Fall geht es um einen Kaminofen für gut 1300 Euro. Der Käufer hatte den Ofen zunächst installiert und das Geld an Amazon überwiesen, dort wurde es dem Amazon-Konto des Verkäufers gutgeschrieben. Wegen angeblicher Mängel beantragte der Käufer dann die Garantie. Amazon buchte das Geld wieder vom Verkäufer-Konto ab und überwies es zurück an den Käufer. Nun hat der Verkäufer den Käufer verklagt, er will das Geld für den Ofen.

Das Landgericht Leipzig hatte die Klage zuletzt abgewiesen. Die Richter meinten, mit der Annahme des Garantiefalls durch Amazon sei die Sache verbindlich entschieden. Der Verkäufer könne höchstens noch Amazon in Anspruch nehmen, nicht aber den Käufer.

Das sieht der BGH anders. Die „A-bis-Z-Garantie“ beruhe lediglich auf einer Abrede zwischen Amazon und dem Käufer. Sie hindere den Verkäufer nicht daran, seine Forderung geltend zu machen. Die obersten Zivilrichter begründen das unter anderem damit, dass der Prüfungsmaßstab für die Garantie unklar bleibe. Weder müsse der Käufer bestimmte Voraussetzungen nachweisen noch könne der Verkäufer sich gegen die Entscheidung wehren. Eine interessengerechte Lösung des Streits könne so offensichtlich nicht erreicht werden.

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14 Kommentare im Forum

  1. Kein Mensch wird gezwungen bei Amazon etwas zu verkaufen, wenn ihm die Rahmenbedingungen nicht passen.
  2. Daß man als Drittanbieter bei Amazon am unteren Ende der Nahrungskette steht, sollte ja bekannt sein. Ich mache es auch öfters so, daß ich zwar bei Amazon einen Artikel suche bzw. Google mich dorthin führt, diesen dann aber direkt und günstiger beim Drittanbieter kaufe.
  3. Ich verstehe nicht, wie viele Drittanbieter ihre Produkte so günstig verkaufen können. Kommen doch die Gebühren von Amazon noch hinzu. So eine ähnliche Sache wie oben gab es wohl auch über Paypal. Händler hat Zahlungsanspruch gegen Kunden, obwohl PP der ZD ist. Und dann auch noch dieser Fall, der aber noch anders gelagert ist, und der Abzocker keine Chance hätte, auch nach obigen Urteil nicht. Amazon: Abmahnungen nach günstigem Software-Kauf – Was tun? - PC Magazin
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