Meta darf Facebook-Daten für KI-Training nutzen

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Damit KI gut funktioniert, braucht sie viele Daten. Der Facebook-Konzern Meta möchte seine Software mit Nutzer-Beiträgen füttern. Ein Gericht ist einverstanden. Verbraucherschützer sind enttäuscht.

Verbraucherschützer sind mit dem Versuch gescheitert, dem Facebook-Konzern Meta für sein KI-Training einen breiten Zugriff auf Nutzerdaten gerichtlich untersagen zu lassen. Das Oberlandesgericht Köln entschied in einem Eilverfahren, dass Meta Nutzerbeiträge aus Facebook und Instagram für das Training seiner KI-Software Meta AI verwenden darf (Az. 15 UKl 2/25). Meta will am kommenden Dienstag damit beginnen.

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (VZ NRW). Sie begründete ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unter anderem mit einem Verstoß gegen europäisches Datenschutzrecht.

Meta beruft sich auf „berechtigtes Interesse“

Meta will ab dem 27. Mai in seinen Diensten Facebook und Instagram öffentliche Beiträge erwachsener Nutzerinnen und Nutzer für KI-Trainingszwecke verwenden. „Wir tun dies auf Grund eines berechtigten Interesses, um KI bei Meta zu entwickeln und weiter zu verbessern“, hatte der Konzern seinen Nutzern mitgeteilt. Die Daten können verwendet werden, wenn die Kunden nicht aktiv widersprechen.

Der Antrag der Verbraucherzentrale sei unbegründet, sagte Richter Oliver Jörgens vom OLG Köln. Meta berufe sich auf ein berechtigtes Interesse nach der Datenschutzgrundverordnung. Die angekündigte Verwendung der Daten für KI-Trainingszwecke sei auch ohne Einwilligung der Betroffenen rechtmäßig. Meta verfolge mit der Verwendung zum KI-Training einen legitimen Zweck. Dieser Zweck könne nicht durch andere, weniger einschneidende Mittel erreicht werden. 

Gericht: Metas Interessen an Datenverarbeitung überwiegen 

„Unzweifelhaft werden für das Training große Datenmengen benötigt, die nicht zuverlässig vollständig anonymisiert werden können“, so das Gericht. Im Rahmen einer Abwägung der Rechte von Nutzern und Meta als Betreiberin würden aber die Interessen an der Datenverarbeitung überwiegen. Meta habe glaubhaft gemacht, dass man etwa Namen, Telefonnummern oder Kontonummern herausfiltern wolle, die leicht einem Betroffenen zugeordnet werden könnten, sagte Jörgens in der mündlichen Urteilsbegründung.

KI

Die Verbraucherzentrale äußerte sich enttäuscht. „Aus unserer Sicht bleibt die Nutzung personenbezogener Daten für das Training der Meta-eigenen KI hochproblematisch“, sagte VZ-NRW-Vorstand Wolfgang Schuldzinski. Die Ablehnung des Eilantrags bedeute, dass nun Fakten geschaffen würden, obwohl es weiterhin erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verwendung in dieser Form gebe.

Verbraucherschützer fordern weiterhin aktive Zustimmung

Die VZ NRW bekräftigte ihre Position, dass eine aktive Zustimmung der Verbraucherinnen und Verbraucher zur Nutzung ihrer Daten für das Training der KI notwendig sei. Nutzer sollten ein souveränes Mitspracherecht behalten und nicht bloß eine Widerspruchsmöglichkeit eingeräumt bekommen, so Schuldzinski.

Meta hatte die Vorwürfe vor der Verhandlung zurückgewiesen. Das Vorgehen entspreche den Richtlinien des Europäischen Datenschutzausschusses, hatte das Unternehmen erklärt. Die Nutzer seien über die Möglichkeit, gegen die Nutzung ihrer Informationen für diese Zwecke Einspruch zu erheben, per E-Mail und In-App-Benachrichtigungen informiert worden.

Bereits zuvor hatte Meta die Pläne verteidigt: „Dieses Training ist in der Branche üblich und entscheidend dafür, dass unsere modernen KI-Produkte und -Modelle die deutsche Kultur, Sprache und Geschichte zunehmend besser verstehen und wiedergeben.“ Zu der OLG-Entscheidung äußerte sich Meta am Freitag zunächst nicht.

Datenschutzorganisation will Verfahren gegen Meta für ganze EU

Max Schrems, Leiter der europäischen Datenschutzorganisation Noyb, zeigte sich „etwas überrascht über den Ausgang des Verfahrens“, da der Verstoß von Meta „ziemlich massiv und offensichtlich“ sei. „Allerdings muss man für eine einstweilige Verfügung viel mehr beweisen als in einem normalen Gerichtsverfahren.“ Auch wenn die einstweilige Verfügung nicht erlassen worden sei, bedeute das nicht, dass das Hauptverfahren nicht gewonnen werden könne. Während die VZ NRW ein Verfahren für Deutschland angestrengt habe, plane seine Organisation ein Verfahren für die gesamte EU.

„Auch andere Organisationen erwägen in diesen Tagen eine Klage – die Sache ist für Meta also noch lange nicht erledigt. Sollte sich das Vorgehen von Meta am Ende als rechtswidrig erweisen, könnte das Unternehmen Schadenersatzforderungen von bis zu 400 Millionen europäischen Nutzern ausgesetzt sein.“

Die Eilentscheidung des OLG Köln ist nicht anfechtbar. Die Verbraucherzentrale NRW will nach eigenen Angaben prüfen, ob sie ein normales Klageverfahren, ein sogenanntes Hauptsacheverfahren, beantragt.

Text: dpa / Redaktion DF: mw

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