Youtube vs. #allesaufdentisch: Es geht in die nächste Runde

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Boxenhandschuhe; © Alex Green - stock.adobe.com
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Die Videoplattform Youtube wehrt sich nach Gerichtsangaben gegen eine Entscheidung zu einem gelöschten Clip der umstrittenen Aktion #allesaufdentisch.

Es wurde Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung eingelegt, wie eine Sprecherin des Landgerichts Köln auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur mitteilte. Der Fall müsse nun verhandelt werden, ein Termin stehe noch nicht fest. Youtube teilte mit, dass man sich zu laufenden Verfahren nicht äußere.

Die Richter hatten Mitte Oktober auf Antrag der Initiatoren der Aktion zwei einstweilige Verfügungen gegen Youtube erlassen (DIGITAL FERNSEHEN berichtete). Demnach hatte die Plattform zu Unrecht zwei Videos der Aktion gelöscht. Youtube habe den Kanalbetreibern nicht konkret genug mitgeteilt, welche Passagen ihrer Meinung nach gegen welche Vorschrift ihrer Richtlinie verstießen. Youtube gehört zum Google-Konzern. Die Plattform hat bislang insgesamt fünf Videos der Aktion gelöscht. Als Grund war ein Verstoß gegen eine Richtlinie des Unternehmens, in der es um Missinformation zur Corona-Pandemie geht, angeführt. Eines der gelöschten Videos lud das Unternehmen nach einer erneuten Prüfung jedoch wieder hoch.

Volker Bruch und Wotan Wilke Möhring #allesaufdentisch-Fürsprecher

Die Internetvideoaktion #allesaufdentisch, an der sich unter anderen die Schauspieler Volker Bruch und Wotan Wilke Möhring beteiligt haben, wurde Ende September gestartet. In vielen Videos werden dabei unter anderem die Corona-Maßnahmen und die mediale Berichterstattung darüber kritisiert. Kritiker werfen den Machern vor, verschwörungsideologische Erzählungen zu bedienen. Die Videoaktion erinnert an eine Aktion, die Monate davor Aufsehen erregt hatte: Damals hatten unter dem Hashtag #allesdichtmachen Menschen aus der Filmszene mit satirischen Videos den Umgang mit dem Coronavirus kritisiert. Die Aktion löste auch viel Kritik aus.

Das Landgericht Köln hatte Ende Oktober in einem dritten Verfahren anders als bei den ersten beiden Fällen einen Antrag des Kanalbetreibers, der sich gegen eine der Löschungen wehrte, zurückgewiesen. Die Richter stellten nach Gerichtsangaben darauf ab, dass die Antragstellerin nicht hinreichend dargelegt habe, dass ihr ein vertraglicher Anspruch gegen die Videoplattform zustehe. Vertragspartner sei der, der einen Kanal eröffnet. Youtube hatte laut Gericht bestritten, dass die Antragstellerin diejenige sei, die den Kanal im Juli 2021 eröffnet habe. Das Oberlandesgericht Köln wies danach eine Beschwerde der Kanalbetreiber gegen diese Entscheidung des Landgerichts ebenfalls zurück, wie ein Sprecher des Oberlandesgerichtes am Montag auf dpa-Anfrage mitteilte.

Das Landgericht Köln sieht in dem unterschiedlichen Ausgang der drei Verfahren keinen Widerspruch. In einer Mitteilung zur dritten Entscheidung hatte es über die beiden anderen Fälle geheißen: „In dem Fall der erlassenen einstweiligen Verfügungen war kein entsprechender Vortrag von der Videoplattform erfolgt, weshalb die Kammer bei den früheren Entscheidungen keinen Anlass hatte, an der Stellung der Antragstellerin als Vertragspartnerin zu zweifeln.“»

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