Gericht verdonnert Sat.1 zu Sendezeiten für Dritte

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Bild: © Phongphan Supphakank - Fotolia.com
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Sat.1 muss drei Produktionsfirmen Sendezeiten zur Verfügung stellen. So hat ein Oberverwaltungsgericht nun entschieden. Der Sender wollte das seit langem verhindern.

Sat.1 ist vom Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz vorläufig verpflichtet worden, drei Produktionsfirmen Sendezeiten für unabhängige Dritte einzuräumen. Der Beschluss sei im Rahmen eines Eilverfahrens gefallen, teilte das OVG am Freitag in Koblenz mit. Er gelte bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens, das derzeit in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße anhängig ist.
 
Sat.1 wehrt sich seit langem dagegen, unabhängigen Dritten Sendezeiten einräumen zu müssen. Im vergangenen Februar hatte die für den Sender zuständige rheinland-pfälzische Landesmedienanstalt (LMK) an drei Produktionsfirmen Zulassungen vergeben (DF berichtete). Sat.1 hätte ab Anfang März Sendeplätze zur Verfügung stellen müssen, klagte aber dagegen. Im August gab das Verwaltungsgericht Neustadt einem entsprechenden Eilantrag des Senders statt. Dagegen legten die LMK und eine Produktionsfirma Beschwerde ein. Das OVG bekräftigte nun die Verpflichtung für Sat.1, die Sendezeiten bereitzustellen.

„Wir bedauern die überraschende Entscheidung des OVG und werden diese erstmal genau analysieren, bevor wir nächste juristische Schritte entscheiden“, teilte Sat.1 dazu mit.
 
Grundsätzlich sind Privatsender laut Rundfunkstaatsvertrag verpflichtet, Drittanbietern Sendeplätze anzubieten, sobald ihre Zuschaueranteile im Jahresdurchschnitt über zehn Prozent liegen. Die Vorschrift gilt auch, wenn der Sender einer Sendergruppe angehört und diese insgesamt einen Zuschaueranteil von 20 Prozent oder mehr hat. Laut OVG soll damit die Meinungsvielfalt gesichert werden.
 
Anders als in früheren Eilverfahren seien keine Rechtsfehler bei der Ausschreibung, der Auswahl und der Vergabe der Zulassungen für die Produktionsfirmen zu erkennen gewesen, teilte das OVG mit. Auch habe die LMK angesichts der Zuschauerzahlen die Drittsendezeiten ausschreiben dürfen – auch wenn die Berufung im vorherigen Vergabeverfahrne noch anhängig gewesen sei. Zudem seien seit der Einstellung der überregionalen Fensterprogramme im September 2014 keine Beiträge von Dritten im Sat.1-Hauptprogramm mehr gezeigt worden.
 
Dem öffentlichen Interesse an Meinungsvielfalt in den Medien sei der Vorrang gegenüber dem Interesse des Senders an einer ungeschmälerten Ausstrahlung seines Programms einzuräumen, befand das OVG. Angesichts der Gesamtsendezeit der Sendergruppe werde damit das Recht von Sat.1 auf freie Programmgestaltung in einer Größenordnung von nicht einmal 0,2 Prozent eingeschränkt. [dpa]

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