Hintergrund: Streit um die „Tagesschau-App“

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Zeitungsverlage streiten seit Jahren mit der ARD um die „Tagesschau-App“. Es geht vor allem um die Frage, ob es sich bei den Inhalten der Applikation für Smartphones und Tablets um ein presseähnliches Angebot handelt.

Solche Angebote untersagt der Rundfunkstaatsvertrag ARD, ZDF und dem Deutschlandradio. Acht Zeitungsverlage reichten im Juni 2011 bei der Wettbewerbskammer des Landgerichts Köln eine gemeinsame Klage gegen die ARD und den Norddeutschen Rundfunk ein. Der Bundesgerichtshof folgte im April 2015 ihrer Beschwerde gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln, das die Anwendung für rechtmäßig erklärt hatte.

Die Klage richtet sich konkret gegen das am 15. Juni 2011 über die „Tagesschau-App“ bereitgestellte Angebot. Die Kölner Richter müssen nun neu prüfen, ob die Beiträge, die sich nicht auf bestimmte ARD-Sendungen beziehen, in ihrer Gesamtheit als presseähnlich einzustufen sind. Aus Sicht des Bundesgerichts ist das der Fall, wenn der Text deutlich im Vordergrund steht. Für die Zeitungsverlage ist das Angebot in weiten Teilen von „reiner Textberichterstattung“ geprägt.
 
Die ARD argumentierte hingegen, dass die Grundlage für die App – das Telemedienkonzept für das Online-Angebot „Tagesschau.de“ – 2010 vom Rundfunkrat beschlossen und von der niedersächsischen Staatskanzlei freigegeben worden sei. Die App sei lediglich ein ergänzender technischer Verbreitungsweg für die Inhalte.
 
Die Zeitungsverlage waren nur mit ihrer Klage gegen den NDR erfolgreich. Die ARD als Zusammenschluss von Sendern sah der Bundesgerichtshof als nicht rechtsfähig an. [dpa]

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