Unitymedia-Großstörung: Haben Kunden Anspruch auf Entschädigung?

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Bild: © Victoria - Fotolia.com
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Dank einer Großstörung bei Unitymedia konnten am Donnerstagmorgen zahlreiche Kunden die internetbasierten Dienste des Konzerns nicht nutzen. Haben die Betroffenen daher Anspruch auf eine Entschädigung?

Die Störungswelle bei Unitymedia ebbt nicht ab. Nachdem der Kabelnetzbetreiber bereits in den vergangenen Wochen immer wieder mit technischen Problemen zu kämpfen hatte, durch die Kunden ihre gebuchten Dienste nicht oder nur eingeschränkt nutzen konnten, folgte am Donnerstagmorgen ein Totalausfall. Betroffen waren dabei vor allem die Internetdienste des Konzerns, die für einige Stunden gar nicht mehr genutzt werden konnten.

Die Verärgerung bei den Kunden war angesichts der wiederholten Probleme groß, doch haben diese ein Recht darauf, von dem Anbieter Schadensersatz zu verlangen? Entscheidend ist dabei die Frage, wie lange das Internet ausfällt, wie der Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke aus der Medienrechtskanzlei Wilde Beuger Solmecke erklärt. Denn bei kurzzeitigen Internetausfällen gibt es in aller Regel keine Entschädigung.
 
So müssen Internetprovider nicht garantieren, dass ihre Netze uneingeschränkt verfügbar sind. Die Gerichte betrachten Internetverträge daher auch als Dienstverträge: Es muss keine ununterbrochene Verbindung ermöglicht werden, sondern der Internetprovider muss sich lediglich um einen Verbindungsaufbau und einen Datentransfer bemühen. Daher enthalten die AGBs von Internetanbietern in der Regel auch eine Klausel, die eine Verfügbarkeit von etwas unter 100 Prozent im Monatsmittel zusagt. Im Falle von Unitymedia sichert der Konzern eine Verfügbarkeit von 97,5 Prozent im Jahresmittel zu, was bedeutet, dass der Netzbetreiber seinen Vertrag auch dann noch erfüllt, wenn das Internet zehn Tage im Jahr ausfällt.
 
Die Frage, ob eine solche Klausel überhaupt wirksam ist, verneint der Anwalt mit dem Verweis, dass eben keine dauerhafte Verfügbarkeit garantiert werden muss. Welche Verfügbarkeit der Internetprovider genau zusagen muss, wurde gerichtlich bislang nicht eindeutig geklärt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass eine AGB-Klausel, in der eine Verfügbarkeit von unter 90 Prozent im Jahresmittel zugesagt wird, unwirksam ist, so Solmecke weiter.
 
Anders sieht die Lage aus, wenn eine länger andauernde Störung vorliegt. Fällt das Internet über Wochen oder sogar Monate aus, hat der Kunde einen Schadensersatzanspruch. Ein entsprechendes Urteil fällte der BGH 2013 in einem Fall, in dem es um eine Unterbrechung von zwei Monaten ging. [fm]

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2 Kommentare im Forum

  1. AW: Unitmedia-Großstörung: Haben Kunden Anspruch auf Entschädigung? Ihr wisst aber schon, dass die nicht wie in der Überschrift stehend "Unitmedia" sondern "Unitymedia" heißen ne?
  2. AW: Unitmedia-Großstörung: Haben Kunden Anspruch auf Entschädigung? Wissen wir. Und trotzdem geht ab und an versehentlich ein Buchstabe verloren. Nun ist er aber da
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