Kläger wollen Rundfunkbeitrag gerichtlich kippen

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Bild: © Phongphan Supphakank - Fotolia.com
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Sie haben keinen Fernseher und sollen dennoch den Rundfunkbeitrag zahlen. Das Verwaltungsgericht Leipzig verhandelt über die Klage, ob es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine Steuer handelt. Als nächsten Schritt wollen die Kläger vor das Bundesverfassungsgericht ziehen.

Den Rundfunkbeitrag empfinden manche als willkürliche Zwangsabgabe und haben deswegen dagegen geklagt. Inzwischen beschäftigt das Thema das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Am Mittwoch und Donnerstag konnten in mündlichen Verhandlungen vor dem 6. Senat beide Parteien ihre Standpunkte ausführlich darlegen. Am Freitag will das Gericht seine Entscheidung verkünden.
 
Beklagte sind der Westdeutsche Rundfunk (WDR) und der Bayerische Rundfunk (BR). Was die Kläger stört, ist vor allem, dass der Rundfunkbeitrag von aktuell monatlich 17,50 Euro pro Wohnung erhoben wird und zwar unabhängig davon, ob es darin Rundfunkgeräte gibt. „Braucht man eine Wohnung, um Rundfunk zu empfangen?“, fragte eine Klägerin am Donnerstag. „Nein, das braucht man nicht. Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.“

Als der Rundfunkbeitrag noch Rundfunkgebühr hieß – also bis 2012 – stellte sich das Problem nicht: Wer Radio hörte, zahlte nur dafür, wer zusätzlich Fernsehen guckte, entsprechend mehr, wer gar kein Gerät hatte, gar nichts. Doch seit Januar 2013 gilt das neue Beitragsmodell, das nicht mehr nach Empfangsgeräten differenziert. Das hat viele aufgeregt, auch im Gerichtssaal war mehrfach Unruhe zu spüren, wenn Zuhörer sich über einzelne Aussagen zum Rundfunkbeitrag ärgerten – manchmal schon, wenn die Richter nur die Rechtslage referierten.
 
Die Kläger halten das aktuelle Beitragsmodell für ungerecht oder sogar für verfassungswidrig. „Ich habe noch nie in meinem Leben einen Fernseher gehabt“, erklärte eine Klägerin am Donnerstag. Eine andere betonte, sie habe kein Tablet, keinen Computer, kein Radio und seit 20 Jahren keinen Fernseher mehr. „Ich fühle mich trotzdem als mündige Bürgerin, die viele Möglichkeiten hat, sich zu informieren.“
 
Auch die Rechtsanwälte der Kläger argumentierten, es sei falsch, den Rundfunkbeitrag pro Wohnung zu erheben. Schließlich sei nicht gesagt, ob dort jemand Rundfunk empfängt, selbst wenn das in der großen Mehrzahl der Wohnungen möglich sein sollte. „Dann könnte man auch die Kfz-Steuer an den Haushalt anknüpfen, weil 90 Prozent der Haushalte ein Auto haben“, spitzte einer von ihnen es zu. Hinzu komme, dass Ein-Personen-Haushalte ungerecht mehr belastet würden als Mehr-Personen-Haushalte. Hier nicht zu differenzieren, sei verfassungswidrig.
 
Hermann Eicher, SWR-Justiziar und innerhalb der ARD federführend beim Beitragsrecht, hielt dem entgegen, dass auch in der Vergangenheit in der Regel ein Beitrag pro Wohnung gezahlt worden sei. Deutschlandweit die Zahl der Personen in allen Wohnungen zu ermitteln, sei genauso unrealistisch wie zum Beispiel nach Wohnungsgröße zu unterscheiden. Dennoch halte er die Wohnung als Anknüpfungspunkt für sinnvoll: Die über 14-Jährigen in Deutschland guckten täglich mehr als drei Stunden Fernsehen, zu einem wesentlichen Teil in der Wohnung.
 
Axel Schneider, juristischer Referent des Bayerischen Rundfunks, wies auf die Schwächen des alten Systems hin: „Man musste klären, wer hat welches Gerät, wo, seit wann, und ist es funktionsfähig? In der Praxis war das der blanke Irrsinn.“ Den Beitrag pro Wohnung zu erheben sei die bessere Alternative.
 
Eine weitere wichtige Frage: Ist der Rundfunkbeitrag eine versteckte Steuer? Das sahen mehrere Rechtsvertreter der Kläger so. „Der Beitrag wird auch für Pensionen und Verwaltung, nicht nur für das Programmangebot eingesetzt“, argumentierte einer.
 
Bereits dieser Punkt spreche dafür, dass es sich um eine Steuer handele, für die die Länder, die den Beitrag im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag beschlossen haben, nicht die Gesetzgebungskompetenz hätten. Aber aus Sicht der Rundfunkanstalten ist der Beitrag schon deshalb keine Steuer, weil es dafür eine Gegenleistung für die Wohnungsinhaber gebe: eben die Möglichkeit, Rundfunk zu empfangen.
 
Wie auch immer die Leipziger Richter am Freitag entscheiden, das letzte Wort ist damit wohl noch nicht gesprochen. Halten die Richter den Beitrag für verfassungswidrig, muss es die Verfahren den Bundesverfassungsgericht vorlegen. Halten sie ihn für verfassungskonform, können die Kläger nach Karlsruhe ziehen. [dpa/kw]

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86 Kommentare im Forum

  1. Die Möglichkeit ist zwar gegeben aber wenn man das nicht will wird man trotzdem dazu gezwungen diese zu Bezahlen ob wohl man die Möglichkeit erst gar nicht in Anspruch nimmt! Und schon gar nicht wenn sich keinerlei Geräte (TV, Radio, PC, Tablet und Handy) in der Wohnung befinden.
  2. Mal angenommen du hast zwei Wohnungen und bist dabei in die 2. selber Neu einzuziehen und lässt die 1. Wohnung erst mal Leerstehen weil du die Renovierst anschließend verkaufen willst oder Mieter suchst musste auf ein mal für 2 Wohnungen zahlen, ist auch so ein Beispiel. Hoffentlich kommen die nicht noch auf die Absurde Idee, das man für eine Garage auch GEZ noch mal zahlen muss weil man in der Garage Radio hören könnte im Auto.
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