Gericht erklärt EPGs für zulässig

6
28
Bild: © Phongphan Supphakank - Fotolia.com
Bild: © Phongphan Supphakank - Fotolia.com

Hamburg – Die Pro Sieben Sat 1 Media AG darf Verlagen den Zugriff auf Programminformationen nicht verbieten.

Das Landgericht Hamburg ist in einem vorgelegten Beschluss zu der Ansicht gelangt, dass Pro Sieben Sat 1 Verlage unter Ausnutzung einer „marktbeherrschenden Stellung“ behindert habe. Das berichtet das Branchenmagazin „Meedia“. Dieses Vorgehen stufte das Landgericht Hamburg demnach als kartellrechtswidrig ein.

Der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) hatte stellvertretend für seine Mitglieder Axel Springer Verlag, Michstraße (Burda), Bauer Media Group und WAZ Klage gegen den Münchner TV-Sender eingereicht (DIGITAL FERNSEHEN berichtete).
 
Der Vorstand des Medienkonzerns, Marcus Englert hatte fast allen Zeitungs- und Zeitschriftenverlagen die Nutzung von PR-Material ab 15. Februar 2008 verboten. Pro Sieben Sat 1 hatte zudem Vereinbarungen gekündigt, die die Nutzung von Text-, Bild-, Bewegtbild- und Audiomaterial betreffen. In der mündlichen Verhandlung am 9. Januar dieses Jahres hatte Pro Sieben Sat 1 danndie Kündigung für erledigt erklärt. Daraufhin hatten beide Parteien das Verfahren beendet.
 
Nach dem noch nicht rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 10. Juni 2009, der laut „Meedia“ jetzt vorliegt, müssen die Sender zwei Drittel und die Verlage ein Drittel der Kosten des Verfahrens tragen. In seiner Begründung führt das Landgericht Hamburg demnach aus, der Antrag der Verlage habe im Grundsatz Aussicht auf Erfolg gehabt, er sei nur inhaltlich zu weit gefasst gewesen. Die Kündigung sämtlicher Vertragsbeziehungen und die Untersagung jeglicher Nutzung von Programminformationen sei zudem Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch Pro Sieben Sat 1.
 
Denn auf dem Markt der Programminformationen für ihre Sendungen seien die Sender alleinige Anbieter. Pro Sieben Sat 1 habe die Verlage in Ausnutzung dieser marktbeherrschenden Stellung behindert, als der Sender durch die Kündigung in Aussicht stellte, die Zeitschriftenverlage von sämtlichen Programminformationen, insbesondere für die Printnutzung abzuschneiden. Die Sender der Pro-Sieben-Sat-1-Gruppe können innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Beschlüsse sofortige Beschwerde einlegen. [ar]

Bildquelle:

  • Medien_Maerkte_Artikelbild: © Phongphan Supphakank - Fotolia.com

6 Kommentare im Forum

  1. AW: Gericht erklärt EPGs für zulässig Richtig so.Schliesslich ist ein EPG auch Werbung für das Programm.
  2. AW: Gericht erklärt EPGs für zulässig Die Entscheidung ist richtig. Das wäre ja so, als wenn Programmzeitschriften das Programm nicht abdrucken dürften.
  3. AW: Gericht erklärt EPGs für zulässig die wollen doch keine Werbung für ihr Programm ... sonst hätten die die VG Wort auch zurückgerufen als diese für KLEINE, teils private Seiten, Programminfos mit horrenden Gebühren belegt haben ... jetzt sieht man diese Infos nur noch auf Seiten die in der Lage sind diese Kosten zu bezahlen ... Ich versteh nur nicht warum die sich dagegen so wehren? Wie du ja sagtest: Werbung für das Programm. ... und dann noch KOSTENLOS auf vielen Seiten ... von Kostenloser Werbung können andere nur träumen ... statt dessen wollen die Geld dafür haben - Geld was kleinere Anbieter nicht bezahlen können. Gruß
Alle Kommentare 6 im Forum anzeigen

Kommentieren Sie den Artikel im Forum