Medienanstalt will gegen DVB-T-Beschluss vorgehen

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Bild: © JuergenL - Fotolia.com
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Düsseldorf – Die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) überlegt, gegen den Beschluss des Europäischen Gerichts, eine finanzielle Förderung von DVB-T zu verbieten, Rechtsmittel einzulegen.

Die Landesanstalt für Medien NRW (LfM) prüft eigenen Angaben zufolge, ob sie gegen den Beschluss des „Gerichts Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften“ (EuG) zur Förderung des digitalen Antennenfernsehens (DVB-T) Rechtsmittel einlegen wird.
 
Das EuG hatte jüngst die Klage der LfM gegen die Untersagungsentscheidung der EU-Kommission zur Förderung der Einführung von DVB-T in Nordrhein-Westfalen als unzulässig abgewiesen (DIGITAL FERNSEHEN berichtete). Der Bund war der Klage beigetreten.
 
Wie die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) habe die LfM den Umstieg von analog auf digital beim terrestrischen Antennenfernsehen durch eine finanzielle Förderung von privaten Veranstaltern unterstützen wollen. Dafür seien Mittel im Haushalt der LfM vorgesehen.
 
Das EuG habe sein Urteil darauf konzentriert, dass die LfM als „ausführende Behörde“ des Landes NRW kein eigenständiges Klagerecht habe. Zur Sache selbst habe es sich gar nicht geäußert.
 
LfM-Direktor Norbert Schneider widerspreche dieser Ansicht. Er stellte dagegen fest, dass die LfM eine staatsferne öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Haushaltsautonomie sei: „Es ist mit dem Landesmediengesetz NRW völlig unvereinbar, wenn das EuG ausführt, die LfM sei eine staatliche Institution“. Auch den Unterschied zwischen Steuern und Gebühren ignoriere das Gericht. „Die Landesmedienanstalten werden durch einen zweiprozentigen Anteil an den Rundfunkgebühren finanziert. Es geht an unserer Funktion als staatsferner Medienaufsicht vorbei, wenn den Landesmedienanstalten eine Klagebefugnis abgesprochen wird“, so Schneider. [ar]

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