Schwieriges Sat-Recht

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Satellit, Bild: © twobee - Fotolia.com
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Die Diskussion um die Installation von Satellitenschüsseln an Hausfassaden scheint nie ein Ende zu finden. Die Gerichte überbieten sich mit dem Austausch von Argumenten, eine Einigung bzw. einheitlich Lösung scheint nicht in Sicht zu sein.

Ausländische Wohnungseigentümer haben das Recht, an ihrer Eigentumswohnung trotz eines Kabelanschlusses eine Parabolantenne zu installieren, um so mehr Informationen aus ihrem Heimatland empfangen zu können. Dieses Recht hat der Bundesgerichtshof (BGH) (oberes Bild) in einem Beschluss vom 22. Januar 2004 (V ZB 51/03) einem ausländischen Wohnungseigentümer eingeräumt, unter Berufung auf das Recht der Informationsfreiheit.

Wie die BGH-Richter deutlich machten, könnten auf Grund der technischen Entwicklung künftig auch deutsche Mitbewohner das Recht auf die Installation einer Sat-Schüssel haben. Erklärt wurde diese Aussage damit, dass via Satellit mehr Programme empfangen werden können als über das Kabelnetz.
 
Dagegen hält jedoch eine Entscheidung des Landgerichts Berlin. Dieses brachte seine ablehnende Auffassung gegenüber dem Recht auf eine Parabolantenne in einem Urteil deutlich zum Ausdruck. In dem Rechtsstreit hatte eine Mieterin unter Hinweis auf ihren syrischen Partner vom Vermieter die Zustimmung zur Installation einer Parabolantenne verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
 
In der Begründung wurde vor allem hervorgehoben, dass es der Klägerin nur um eine Form der Freizeitgestaltung ginge. Dieses private Interesse habe aber bei vorhandenem Kabelanschluss hinter dem Grundrecht des Eigentümers zurückzutreten. Auch die ausländische Herkunft des Partners, der nicht an dem Mietvertrag beteiligt war, ändere daran nichts. Zudem erfolgte der deutliche Hinweis des Gerichts auf andere Informationsmöglichkeiten wie Zeitungen und Internet.
 
Mit diesem im März 2004 ( 67 S 377/03) gefällten Urteil wurde das Musterverfahren des Kabelnetzbetreiber-Verbands Anga aus dem Jahr 2003 bestätigt. In dem in zweiter und letzter Instanz ergangenen Urteil wurde entschieden, dass der Mieter nicht über einen Anspruch auf Genehmigung der Anbringung einer Parabolantenne an der Balkonbrüstung verfügt. Vielmehr kann der Hauseigentümer den Bewohner ohne weiteres auf die fachmännische Anbringung auf dem Hausdach verweisen, und zwar auch dann, wenn dem Mieter dadurch wesentlich höhere Kosten entstehen. [lf]

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  • Empfang_Satellit_Artikelbild: © twobee - Fotolia.com

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