BLM: „Beiträge auf Abruf nicht zulassungspflichtig, Live-Streaming schon“

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BLM-Geschäftsführer Dr. Thorsten Schmiege; © Gabi Hartmann/BLM
© Gabi Hartmann/BLM

Ist das Angebot „meinearena.tv“ zulassungspflichtig? Diese Frage beschäftigte dieser Tage das Verwaltungsgericht in Augsburg. Jetzt hat sich die BLM in Person ihres Geschäftsführers Dr. Thorsten Schmiege gegenüber DIGITAL FERNSEHEN zu dem Fall geäußert.

Es stellt sich mit der Aussicht auf den neuen Medienstaatsvertrags die Frage nach dem Sinn der BLM-Klage gegen Timo C. Storost, ehemaliger Betreiber von Family TV und TM 3. Immerhin soll die Schwelle zur Zulassungspflicht in Zukunft bei einem Durchschnittswert von 20.000 (gleichzeitigen) Nutzern liegen. Storosts meinearena.tv“-Angebot liegt aktuell darunter. Noch aber ist der alte Vertrag gültig, wodurch die BLM sich offenbar gezwungen sieht, die Auseindersetzung mit Storost zu suchen.

Herr Dr. Schmiege, die neuen Kriterien zur Bewertung von zulassungspflichtigem Rundfunk im Rahmen des neuen Medienstaatsvertrags sind fast beschlossen. In dem Fall des Inkrafttrens wäre „Arena“ aufgrund niedriger Zuschauerzahlen nicht mehr zulassungspflichtig. Hätte man nicht so lange warten können, statt gleich eine einstweilige Anordnung zu erlassen?

Dr. Thorsten Schmiege: Solange der Medienstaatsvertrag noch nicht in Kraft getreten ist, müssen die Landesmedienanstalten im Rahmen ihrer Aufsicht geltendes Recht vollziehen und die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages anwenden. „Arena“ ist danach zulassungspflichtiger Rundfunk ohne Genehmigung.
Es ist richtig, dass sich die Länder dem Grunde nach auf einen neuen Medienstaatsvertrag (MStV) geeinigt haben, der u.a. eine deutliche Erhöhung der Nutzergrenze für die Zulassungsfreiheit von Rundfunk vorsieht. Diesem Entwurf müssen alle 16 Landtage jetzt noch zustimmen. Selbst wenn der MStV im Herbst 2020 in Kraft treten sollte, ist nicht klar, ob sich die derzeit geplanten Bestimmungen bis dahin nicht noch ändern.
Davon abgesehen wird auch nach dem künftigen Staatsvertrag aus einem zulassungsfreien nicht automatisch ein zulässiges Angebot. Die meisten materiellen und persönlichen Voraussetzungen, um Rundfunk verbreiten zu dürfen, bleiben anwendbar. Wenn also jemand z.B. nicht die Gewähr dafür bietet, dass er unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften Rundfunk veranstaltet, wäre dies auch künftig unzulässig.
Das bedeutet: Wenn zulassungsfreie, als Rundfunk eingestufte Angebote gegen die Bestimmungen zur Veranstaltung von Rundfunk im Medienstaatsvertrag verstoßen, sind sie auch künftig entsprechend zu untersagen.

Auf dem Portal „meinearena.tv“ werden diverse TV-Beiträge zum Abruf bereitgestellt, diese sind jedoch nicht beanstandet worden, warum?

Bei TV-Beiträgen auf Abruf (Video on Demand, also nicht linear) handelt es sich gerade nicht um Rundfunk im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages . Sie unterliegen daher keiner Zulassungspflicht. (Live-)Streaming dagegen schon.

Werden Sie bis zum Inkrafttreten des Medienstaatsvertrages weiterhin Onlineangebote überprüfen, ob sie sich bei denen ggf. auch um zulassungspflichtigen Rundfunk handelt und werden Sie auch hier einschreiten?

Die BLM hat die gesetzliche Verpflichtung, den geltenden Rundfunkstaatsvertrag zu vollziehen. Die Frage, ob geltendes Recht anzuwenden ist, steht grundsätzlich nicht im freien Ermessen einer Landesmedienanstalt. Dagegen besteht ein Ermessen bei der Wahl des aufsichtlichen Mittels, das sich z.B. auch an der Verhältnismäßigkeit zu orientieren hat. Dies ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen. Insgesamt wird der diskutierte Medienstaatsvertrag nach derzeitigem Stand an den Prüfpflichten der Landesmedienanstalten wenig verändern. Entscheidend wird auch künftig die Frage sein, ob es sich bei einem Internetangebot um Rundfunk im Sinne des Staatsvertrags handelt.
Die im Medienstaatsvertrag geplante „Zulassungsfreiheit“ für Rundfunkangebote, die weniger als 20.000 gleichzeitige Nutzer erreichen, bedeutet zunächst einmal eine Verfahrensvereinfachung für den Anbieter. Dies gilt auch unabhängig davon, ob diese Angebote online oder „klassisch“, d.h. über Kabel und Satellit, verbreitet werden. Inhaltlich ändert sich dagegen – wie erläutert – an den Verpflichtungen des Anbieters und damit an den Prüfpflichten der Landesmedienanstalten nur wenig.

Wievielen weiteren Anbieter hat die BLM im letzten Jahr bereits die Fortführung von Livestreamingangeboten untersagt?

Im letzten Jahr waren einschließlich arena.tv drei Livestream-Angebote davon betroffen. Bundesweit gibt es noch weitere Fälle wie z.B. der „Bild online“-Livestream. Soweit uns bekannt ist, wird der Springer-Verlag nach erfolgloser Klage gegen die Einstufung als Rundfunk dafür nun auch eine Rundfunkzulassung beantragen.

Gibt es derzeit noch weitere Verfahren der BLM gegen Anbieter wegen Verstoßes gegen die Regeln bezüglich zulassungspflichtigen Rundfunks?

Weitere Verfahren außerhalb der eben genannten bereits untersagten drei Angebote laufen derzeit bei der BLM nicht.

Bildquelle:

  • DrSchmiege-BLM: © Gabi Hartmann/BLM

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