BVerfG: Lernradios sind verfassungskonform

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Radio UKW Bild: © jakkapan - Fotolia.com
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Stuttgart – Das höchste deutsche Gericht hat entschieden, dass Lernradios der deutschen Verfassung nicht entgegenstehen.

Mit diesem Urteil des Bundesverfassungsgericht wurde die Verfassungsbeschwerde von Radio Dreyeckland abgelehnt.

Das höchste deutsche Gericht stellte unter anderem fest, dass die Rundfunkfreiheit „der Zulassung von staatlichen Hochschulen als mögliche Rundfunkveranstalter“ nicht entgegen stehe. Auch die Ausweisung von Frequenzen für sogenannte Lernradios sei hiermit vereinbar. Die für den Rundfunk gebotene Staatsferne sei bereits durch „das den Hochschulen zustehende Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG“ gewährleistet.

Radio Dreyeckland, das von der Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg, LFK,als nichtkommerzieller Hörfunkveranstalter für Freiburg zugelassen wurde, ist in mehreren Verfahren gegen die Lernradios generell und die Zuweisung an die Universität Freiburg im Besonderen vorgegangen. Die dort vertretenen Ansichten hat, wie zuvor schon Verwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, nun auch das BVerfG abschlägig beschieden. Es hat darüber hinaus festgestellt, dass das Grundrecht der Rundfunkfreiheit „die Beschwerdeführerin nicht grundsätzlich vor einer Konkurrenz durch Hochschulen bei der Ausweisung und Zuweisung der betreffenden Frequenzen“ schütze. Das Gericht hat zugleich betont, dass der Landesanstalt für Kommunikation bei der Abwägung, welche Frequenzen welchen Veranstaltern zuzuweisen sind, ein „Abwägungs- und Gestaltungsspielraum“ zustehe. Mit der vorliegenden Entscheidung geht ein seit Mitte 2004 währender Rechtsstreit zu Ende. Die Frage der Rechtmäßigkeit von Hochschul- und Lernradios ist geklärt und damit die Entscheidungen der Landesanstalt für Kommunikation bestätigt, auch diesen Hörfunkanbietern eigene Frequenzen zuzuweisen. [mg]

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