Schönheits-OPs im Fernsehen nicht vor 23 Uhr

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Bild: Destina - Fotolia.com
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Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat entschieden, dass TV-Formate, in denen Schönheitsoperationen zu Unterhaltungszwecken angeregt, durchgeführt oder begleitet werden, grundsätzlich nicht vor 23.00 Uhr gezeigt werden dürfen.

Diesem Beschluss liegt die Bewertung zugrunde, dass solche Sendungen Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung beeinträchtigen können. „In der wichtigen Phase der Identitätsfindung“, so KJM-Vorsitzender Prof. Dr. Wolf-Dieter Ring, „wird jungen Zuschauern suggeriert, es komme nur auf das Äußere an und dieses sei beliebig formbar. Sie könnten den Eindruck gewinnen, dass sich Probleme der Selbstakzeptanz durch Wegschneiden, beliebiges Verkleinern und Vergrößern von Körperteilen, Absaugen oder Einspritzungen lösen lassen.“
 
Über die bereits ausgestrahlten Folgen von „I want a famous face“ im Programm von MTV sowie eine „Big Brother“-Sendung will die KJM im Eilverfahren innerhalb einer Woche entscheiden.
 
Dieser Grundsatzbeschluss der KJM setzt Maßstäbe für die Bewertung künftiger Formate, die Schönheitsoperationen zu Unterhaltungszwecken thematisieren. Nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) kann die KJM Fernsehformate in ihrer Gesamtanlage bewerten und eine Beschränkung der Sendezeit vorgeben, wenn die Gefahr einer Entwicklungsbeeinträchtigung von Kindern und Jugendlichen gegeben ist.
 
In der praktischen Anwendung bedeutet das: Die Programmverantwortlichen gehen das Risiko einer Beanstandung mit Bußgeld ein, wenn sie solche Sendungen vor 23.00 Uhr ausstrahlen. Bußgelder für Verstöße gegen die Jugendschutzbestimmungen können in einer Höhe bis maximal 500.000 Euro erhoben werden.
 
Gerade mit Blick auf problematische Sendungen spielt im neuen Jugendschutzmodell die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) eine wichtige Rolle, weil sie bereits im Vorfeld tätig werden könnte. Die KJM geht deshalb davon aus, dass geplante Formate dieser Machart künftig möglichst umfassend der FSF vor der Ausstrahlung zur Prüfung vorgelegt werden. [fp]

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