Medienanstalt: „Gebührentatbestände der Satzung anpassen“

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Bild: © Phongphan Supphakank - Fotolia.com
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Leipzig – Nachdem die Medienanstalt Hamburg/Schlesweig Holstein (MA HSH) angekündigt hat, ihre Gebühren zu senken, liegt die Vermutung nahe, dass die übrigen Landesmedienanstalten eventuell nachziehen.

Um genaueres zu erfahren, fragte DIGITAL FERNSEHEN bei der Niedersächsischen Landesmedienanstalt (NLM) genauer nach und erfuhr, dass auch in Hannover geplant ist, die Gebührentatbestände der Satzung anzupassen. In welcher Form genau dies geschehen soll, konnte der NLM-Sprecher jedoch nicht sagen.

Die Höhe der einzelnen Gebühren ergibt sich in Niedersachsen aus der Kostensatzung der NLM, die im Internet auf der Homepage der NLM abrufbar ist.
 
Die gesetzliche Grundlage zur Erhebung dieser Gebühren ist der Paragraf 51, Absatz 2 des Niedersächsischen Mediengesetzes. Danach ist die NLM ermächtigt, die einzelnen Gebührenrahmen durch eine Satzung festzusetzen und auch selbst zu beeinflussen und zu verändern.
 
Auf die Frage, ob es bei der NLM Pläne zur Veränderung der momentanen Gebührenlage gibt, wollte der Sprecher nicht eindeutig eingehen, sondern erklärte,dass „aufgrund der Veränderung der Rundfunkdefinition im zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag (RÄndStV) geplant ist, die Gebührentatbestände der Satzung anzupassen“.
 
„Im zwölften RÄndStV ist vorgesehen, den Rundfunkbegriff zu erweitern. Danach sind dann alle Angebote Rundfunk, die unter Verwendung eines Sendeplans linear zum Empfang durch die Allgemeinheit verbreitet werden und (im Internet) mehr als 500 potentielle Zuschauer erreichen können. In welcher Form genau die Anpassungen der Kostensatzung erfolgen werden, kann ich noch nicht sagen“, so der Sprecher abschließend gegenüber DIGITAL FERNSEHEN. [cg]

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