Gericht: "BVerfG" - "1 BvR 1687/92"
Datum: 9. Februar 1994
Aktenzeichen: 1 BvR 1687/92
Gericht: BVerfG
Urteil: Rundfunkprogramme, deren Empfang in Deutschland möglich ist, sind allgemein zugängliche Informationsquellen iSv Art. 5 I 1 Halbsatz 2 GG. Darunter fallen auch ausländische Rundfunkprogramme. Soweit der Empfang von technischen Anlagen abhängt, die eine allgemein zugängliche Informationsquelle erst individuell erschließen, erstreckt sich der Grundrechtsschutz auch auf die Beschaffung und Nutzung solcher Anlagen. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Zivlgerichte im Regelfall einen Anspruch des Mieters auf Zustimmung des Vermieters zur Errichtung einer Parabolantenne dann verneinen, wenn dieser einen Kabelanschluss bereitstellt. Das Interesse ständig in Deutschland lebender Ausländer am Empfang von Rundfunkprogrammen ihrer Heimatländer ist bei der Abwägung zwischen Mieter- und Vermieterbelangen zu berücksichtigen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liegt darin nicht.